Wildpark Johannismühle Förderverein e.V.
Spendenkonto:
Wildpark Johannismühle Förderverein e.V.
Konto: VR Bank Lausitz
Kto-Nr. 10 410 76 08 BLZ: 180 626 78
IBAN: DE15 180 626 78 010 410 76 08, BIC: GENODEF1FWA
Der Verein ist gemeinnützig, Spenden und Beiträge sind steuerlich absetzbar.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr: Der Verein führt den Namen "Wildpark Johannismühle
Förderverein e.V.". Sein Sitz ist 15837 Klasdorf, Johannismühle 2. Er ist unter dem Namen beim
Amtsgericht in Potsdam eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins: Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und erhält sich
durch Mitgliederbeiträge und Spenden. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Alle Vereinsarbeit dient dem Schutz, der Pflege und
gegebenenfalls der Wiederauswilderung von in Menschenhand geratenen Wildtieren;
desweiteren in Not geratenen Zoo- und Zirkustieren. Hierzu gehören auch eine gezielte
Öffentlichkeitsarbeit, die Förderung der Bildung, Wissenschaft und Forschung, um der
Entnahme von nicht in Not befindlichen Wildtieren aus der Natur durch den Menschen
entgegenzuwirken, die Forschungsarbeit des Leibnitz-Institutes für Zoo- und Wildtierforschung
im Wildpark zu fördern und Bildungsveranstaltungen mit Schülern und Studenten im Wildpark
zu unterstützen. Die Verfolgung anderer, insbesondere nicht im Sinne des Vereinszwecks
stehender Ziele ist ausgeschlossen
§ 3 Verwendung von Beiträgen und Spenden: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft Natürliche und juristische Personen, die sich zur Satzung des Vereins
bekennen, können als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt
durch Beschluss des Vorstandes. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die
Ablehnung eines Beitrittsantrages bedarf keiner Begründung. Dem Mitglied sind bei Aufnahme
in den Verein die Satzung und eine Mitgliedsurkunde auszuhändigen. Fördernde Mitglieder
bekennen sich zur Satzung des Vereins. Sie fördern den Verein durch ihr Engagement in der
Öffentlichkeit oder finanziell. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben keine Pflichten
gegenüber dem Verein, jedoch auch keine Stimmrechte.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft: Die ordentliche Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Dies gilt
nicht für Gründungsmitglieder. Sie können durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei
Monaten zum Jahresende kündigen. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft
a) durch Streichung
b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund
c) durch Tod
zu a) Streichung eines ordentlichen Mitglieds kann bei Beitragsrückständen von mehr als 6
Monaten auf Beschluss des Vorstandes erfolgen.
zu b) Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Gründe für den
Ausschluss müssen der Versammlung vom Vorstand vorgetragen werden. Dem
auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme in schriftlicher Form bis 14
Tage vor der Mitgliederversammlung zu geben.
.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
3.
der Geschäftsführer
.
§ 6.1 Mitgliederversammlung: Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie
findet mindestens einmal jährlich statt. Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb des
Kalenderjahres einzuberufen. Der Vorstand beruft die Versammlung mit einer Frist von 4
Wochen schriftlich ein. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden. Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie den Kassenprüfer. Die Tagesordnung der
Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu beinhalten: Bericht des
Vorstandes über das zurückliegende Geschäftsjahr, Bericht des Rechnungsführers, Bericht des
Kassenprüfers, Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr,
Beschlussfassung über den Haushalt für das laufende Geschäftsjahr. Zu diesen
Tagesordnungspunkten führen die Mitglieder die Aussprache. Beschlüsse werden in der
Versammlung, soweit von Gesetz und Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit sind Beschlussanträge abgelehnt. Zu Beginn
der Versammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Die Ergebnisse der
Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist den Mitgliedern zur
Verfügung zu stellen. Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von 10 % der
Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Geschäftsführer
der Wildpark Johannismühle GmbH & Co. KG ist zur Mitgliederversammlung einzuladen. Ihm ist
das Recht auf Meinungsäußerung einzuräumen. Er hat kein Stimmrecht.
§ 6.2 Vorstand: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er setzt sich zusammen
aus:
•
dem Vorsitzenden
•
dem Stellvertreter des Vorsitzenden
•
dem Rechnungsführer
Der Vorstand ist das höchste Organ des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er
wird auf zwei Jahre gewählt. Seine Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorsitzende und sein
Stellvertreter sind zur gerichtlichen Einzelvertretung des Vereins berechtigt und verpflichtet, der
Stellvertreter allerdings nur bei Verhinderung des Vorsitzenden. Für Rechtsverhandlungen mit
einem Gegenstandswert von mehr als 2.500,00 Euro ist der Beschluss des Vorstandes
erforderlich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der gültigen
Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er regelt seine Tätigkeit
durch eine Geschäftsordnung. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, in der Regel jedoch viermal pro
Jahr einberufen. Zu den Sitzungen ist der Geschäftsführer der Wildpark Johannismühle GmbH &
Co. KG einzuladen. Er hat kein Stimmrecht. Der Vorstand pflegt eine enge Zusammenarbeit mit
dem Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung Berlin, dem Landesumweltamt, der unteren
Naturschutzbehörde und den Wildtierauffangstationen, mit Schulen, Universitäten und
Hochschulen in Berlin und Brandenburg. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; etwaige in diesem
Zusammenhang entstehende Auslagen werden erstattet. Der Vorstand kann auch eine
pauschale Aufwandsentschädigung beschließen.
§ 6.3 Geschäftsführung: Sofern es der Umfang der Vereinsarbeit erfordert und die Mittel des Vereins
es gestatten, setzt der Vorstand einen Geschäftsführer ein. Dieser wird am Sitz des Vereins tätig
und führt die Geschäfte zwischen den Vorstandssitzungen auf der Grundlage der Satzung, der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Beschlüsse des Vorstandes und im Sinne der
Gesetzgebung über Tierschutz, Artenschutz und erfüllt auch Bildungsaufgaben in diesem
Sinne.Die detaillierten Dienstpflichten und die eventuelle Leistungsvergütung des
Geschäftsführers werden vom Vorstand beschlossen und in einem ordentlichen Dienstvertrag
festgeschrieben.
§ 7 Satzungsänderung Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der auf der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigen Mitglieder. Anträge zur
Satzungsänderung müssen von mindestens 20 % aller Mitglieder beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Daraufhin hat der Vorstand den Termin der Mitgliederversammlung
festzulegen und bis 14 Tage vor dieser sind alle Mitglieder schriftlich über die beantragte
Satzungsänderung zu benachrichtigen. Jeder satzungsändernde Beschluss ist vor dessen
Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht auf: aktuelle Information zur
Vereinsarbeit Inaugenscheinnahme der geförderten Tiere und Anlagen, deren Gesundheits-
und Pflegezustand kostenlose Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen Diese Rechte
schließen den geldwerten Vorteil des kostenlosen Betretens des Wildparks Johannismühle aus.
Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. Dies wird
sichtbar durch: die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und deren aktive Gestaltung
die Mitarbeit an den durch die Organe des Vereins gefassten Beschlüssen die aktive
Öffentlichkeitsarbeit und Gewinnung von Mitgliedern die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
zwischen den Mitgliederversammlungen die periodische Kontaktaufnahme zum Vorstand
Mitglieder mit ständigem Wohnsitz im Ausland konzentrieren ihre Aktivitäten auf: das
Einwerben von Spenden für den Verein die Information des Vorstandes über Erfahrungen
gleichartiger Vereine im Land des ständigen Wohnsitzes.
§ 9 Mitgliedsbeiträge: Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Art der Zahlung werden durch die
Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 10 Vereinsveranstaltungen: Durch den Vorstand ist ein jährlicher Veranstaltungskalender an
geeigneter Stelle zu veröffentlichen. Die Veranstaltungen haben das Ziel: Wissen über Natur
und Tierwelt zu vermitteln die Kontakte und Beziehungen der Mitglieder untereinander zu
pflegen und neue Mitglieder zu werben.
§ 11 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand stellt hierzu
den Antrag mit Begründung und muss zur Vollversammlung alle Mitglieder mit der Frist von 4
Wochen einladen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder
anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand binnen einer
Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer 2-Wochen-Frist
einberufen und dabei die Mitglieder über die eventuell bevorstehende Auflösung informieren.
Die zweite Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Falle der Zustimmung von
mindestens 3/4 der wahlberechtigten Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher
Verwendung für den Schutz, die Pflege und gegebenenfalls der Wiederauswilderung von in
Menschenhand geratenen Wildtieren; des weiteren von in Not geratenen Zoo- und Zirkustieren.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der Gründungsmitglieder am
05.12.2001 einstimmig beschlossen und auf der Mitgliederversammlung vom 16.11.2002 sowie
vom 28.06.2014 einstimmig geändert.
Die Satzung