Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr: Der Verein führt den Namen "Wildpark Johannismühle Förderverein e.V.". Sein Sitz ist 15837 Klasdorf, Johannismühle 2. Er ist unter diesem Namen beim Amtsgericht in Potsdam eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins: Der Zweck des Vereins besteht darin, den "Wildpark Johannismühle" und die mit ihm räumlich verbundene "Falknerei Johannismühle" bei ihren folgenden Aufgaben zu unterstützen:

1) Förderung des Tierschutzes durch Schutz und Pflege der im Wildpark Johannismühle und der Falknerei Johannismühle befindlichen Wild- und ehemaligen Zoo- und Zirkustiere sowie gegebenenfalls die Unterstützung von Wiederauswilderungen, wenn diese möglich erscheinen.

Unterstützung der Forschungsarbeit des Leibniz-Instituts für Zoo- und Wildtierforschung im Bereich von Wildpark und Falknerei Johannismühle.

2) Förderung der Tierzucht und der Pflanzenzucht auf dem Gebiet des Wildparks und der Falknerei Johannismühle.

3) Förderung der Heimatpflege und der Landschaftspflege durch Erhalt der ortstypischen geologischen Formationen und der geländetypischen Vegetation auf dem Gebiet des Wildparks und der Falknerei Johannismühle.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und erhält sich durch Mitgliederbeiträge und Spenden. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Die Verfolgung anderer, insbesondere nicht im Sinne des Vereinszwecks stehender Ziele ist ausgeschlossen.

Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

- Sammlung und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Beschilderung und Informationsveranstaltungen im Wildpark, für Ausbau und Modernisierung von Gehegen und sonstigen Anlagen des Wildparks und der Falknerei Johannismühle, für Ernährung, Pflege und tierärztliche Versorgung von Tieren in Wildpark und Falknerei Johannismühle sowie für den Ankauf von Tieren und Pflanzen.

- Eigenleistungen der Mitglieder des Fördervereins im Wildpark und der Falknerei Johannismühle

- Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des Wildparks und der Falknerei Johannismühle

- Anwerben von Sachspenden für den Wildpark und die Falknerei Johannismühle.

§ 3

Verwendung von Beiträgen und Spenden:

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

- Mitgliederbeiträgen

- Spenden durch Vergabe von Tierpatenschaften

- öffentlichen Zuwendungen

- sonstigen Spenden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft:

Natürliche und juristische Personen, die sich zur Satzung des Vereins bekennen, können als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Beitrittsantrages bedarf keiner Begründung.

Lehnt der Vorstand ab, kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

Fördernde Mitglieder bekennen sich zur Satzung des Vereins. Sie fördern den Verein durch ihr Engagement in der Öffentlichkeit oder finanziell. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben keine Pflichten gegenüber dem Verein, jedoch auch keine Stimmrechte.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die ordentliche Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Dies gilt nicht für Gründungsmitglieder. Sie können durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen.

Im Übrigen endet die Mitgliedschaft

a) durch Streichung

b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund

c) durch Tod

zu a) Streichung eines ordentlichen Mitglieds kann bei Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten auf >Beschluss des Vorstandes erfolgen.

zu b) Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Gründe für den Ausschluss müssen der Versammlung vom Vorstand vorgetragen werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme in schriftlicher Form bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu geben.

 

 

§ 6

Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 6.1

Mitgliederversammlung:

Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb des Kalenderjahres einzuberufen. Der Vorstand beruft die Versammlung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich ein. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie den Kassenprüfer.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu beinhalten:

Bericht des Vorstandes über das zurückliegende Geschäftsjahr,

Bericht des Rechnungsführers,

Bericht des Kassenprüfers,

Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr,

Beschlussfassung über den Haushalt für das laufende Geschäftsjahr.

Zu diesen Tagesordnungspunkten führen die Mitglieder die Aussprache. Beschlüsse werden in der Versammlung, soweit von Gesetz und Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit sind Beschlussanträge abgelehnt.

Zu Beginn der Versammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Geschäftsführer der Wildpark Johannismühle GmbH & Co. KG ist zur Mitgliederversammlung einzuladen. Ihm ist das Recht auf Meinungsäußerung einzuräumen. Er hat kein Stimmrecht.

§ 6.2

Vorstand:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden

dem Stellvertreter des Vorsitzenden

dem Rechnungsführer

Der Vorstand ist das höchste Organ des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er wird auf zwei Jahre gewählt. Seine Wiederwahl ist möglich.

Der gewählte Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zur gerichtlichen Einzelvertretung des Vereins berechtigt und verpflichtet, der Stellvertreter allerdings nur bei Verhinderung des Vorsitzenden. Für Rechtsverhandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2.500,00 Euro ist der Beschluss des Vorstandes erforderlich.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der gültigen Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er regelt seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, in der Regel jedoch viermal pro Jahr einberufen.

Zu den Sitzungen kann der Geschäftsführer der Wildpark Johannismühle GmbH & Co. KG eingeladen werden. Er hat kein Stimmrecht.

Der Vorstand pflegt eine enge Zusammenarbeit mit dem Leibniz-Institut für Zoo-und Wildtierforschung Berlin, dem Landesumweltamt, der unteren Naturschutzbehörde und den Wildtierauffangstationen, mit Schulen, Universitäten und Hochschulen in Berlin und Brandenburg.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; etwaige in diesem Zusammenhang entstehende Auslagen werden erstattet. Der Vorstand kann auch eine pauschale Aufwandsentschädigung beschließen.

 

§ 7

Satzungsänderung:

Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigen Mitglieder. Anträge zur Satzungsänderung müssen von mindestens 20 % aller Mitglieder beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Daraufhin hat der Vorstand den Termin der Mitgliederversammlung festzulegen und bis 14 Tage vor dieser sind alle Mitglieder schriftlich über die beantragte Satzungsänderung zu benachrichtigen.

Jeder satzungsändernde Beschluss ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

aktuelle Information zur Vereinsarbeit

Inaugenscheinnahme der geförderten Tiere und Anlagen, deren Gesundheits- und Pflegezustand

kostenlose Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen

Diese Rechte schließen den geldwerten Vorteil des kostenlosen Betretens des Wildparks Johannismühle aus. Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.

Dies wird sichtbar durch: die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und deren aktive Gestaltung

die Mitarbeit an den durch die Organe des Vereins gefassten Beschlüssen

die aktive Öffentlichkeitsarbeit und Gewinnung von Mitgliedern

die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen zwischen den Mitgliederversammlungen

die periodische Kontaktaufnahme zum Vorstand

Mitglieder mit ständigem Wohnsitz im Ausland konzentrieren ihre Aktivitäten auf:

das Einwerben von Spenden für den Verein

die Information des Vorstandes über Erfahrungen gleichartiger Vereine im Land des ständigen Wohnsitzes.

§ 9

Mitgliedsbeiträge:

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Art der Zahlung werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 10

Vereinsveranstaltungen:

Durch den Vorstand ist ein jährlicher Veranstaltungskalender an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.

Die Veranstaltungen haben das Ziel Wissen über Natur und Tierwelt zu vermitteln, die Kontakte und Beziehungen der Mitglieder untereinander zu pflegen und neue Mitglieder zu werben.

§ 11

Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand stellt hierzu den Antrag mit Begründung und muss zur Vollversammlung alle Mitglieder mit der Frist von 4 Wochen einladen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer 2-Wochen-Frist einberufen und dabei die Mitglieder über die eventuell bevorstehende Auflösung informieren. Die zweite Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Falle der Zustimmung von mindestens 3/4 der wahlberechtigten Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher Verwendung für den Schutz, die Pflege und gegebenenfalls der Wiederauswilderung von in Menschenhand geratenen Wildtieren; des weiteren von in Not geratenen Zoo- und Zirkustieren.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der Gründungsmitglieder am 05.12.2001 einstimmig beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 16.11.2002, am 28.06.2014 sowie am 11.09.2021 einstimmig geändert.

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